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   FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03 E   

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FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03 E (https://dejure.org/2003,8925)
FG Münster, Entscheidung vom 14.11.2003 - 7 V 4873/03 E (https://dejure.org/2003,8925)
FG Münster, Entscheidung vom 14. November 2003 - 7 V 4873/03 E (https://dejure.org/2003,8925)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe nach dem Einkommensteuergesetz (EStG); Begriff der Sonderausgabe nach dem Einkommensteuergesetz; Vorliegen einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen als Voraussetzung der Abzugsfähigkeit von ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 250
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03
    Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind in diesen Fällen trotz systematischer Bedenken die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten, gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (BFH-Urteil vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl. II 1996, 646 m. w. N. und BFH-Urteil vom 18.05.2000 IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455).

    Von dieser aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigten Handhabung (vgl. BFH-Urteil BStBl. II 1996, 646) lässt der BFH jedoch dann eine Ausnahme zu, wenn im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich ist; dann ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern (BFH-Urteil BFH/NV 2000, 1455 und BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 7/96, BStBl. II 1999, 95).

    Systematisch korrekt wäre es daher, Erstattungen durch Kürzungen des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr zu berücksichtigen (so auch BFH-Urteil BStBl. II 1996, 646).

    Der BFH führt in dem Urteil vom 28.05.1998 (BStBl. II 1999, 95) ausdrücklich aus, dass dem Senatsurteil vom 26.06.1996 (BStBl. II 1996, 646) der verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke zu Grunde liegt, dass die zeitlich zutreffende Erfassung der endgültigen steuerlichen Entlastung dann Vorrang vor Praktikabilitätserwägungen hat, wenn eine Erstattung der Aufwendungen nicht zu einem Zeitraum übergreifenden Ausgleich führen würde, weil und soweit die Entlastung infolge einer Erstattung in einem späteren Veranlagungszeitraum mangels verrechenbarer gleichartiger Sonderausgaben nicht mehr kompensiert werden könnte.

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03
    Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind in diesen Fällen trotz systematischer Bedenken die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten, gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (BFH-Urteil vom 26.06.1996 X R 73/94, BStBl. II 1996, 646 m. w. N. und BFH-Urteil vom 18.05.2000 IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455).

    Von dieser aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigten Handhabung (vgl. BFH-Urteil BStBl. II 1996, 646) lässt der BFH jedoch dann eine Ausnahme zu, wenn im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich ist; dann ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern (BFH-Urteil BFH/NV 2000, 1455 und BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 7/96, BStBl. II 1999, 95).

    Auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18.05.2000 (BFH/NV 2000, 1455) ist eine Beschränkung der Rechtsprechung auf die von den Ast. vorgetragenen Sonderfällen nicht ersichtlich.

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03
    Von dieser aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigten Handhabung (vgl. BFH-Urteil BStBl. II 1996, 646) lässt der BFH jedoch dann eine Ausnahme zu, wenn im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich ist; dann ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern (BFH-Urteil BFH/NV 2000, 1455 und BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 7/96, BStBl. II 1999, 95).

    Der BFH führt in dem Urteil vom 28.05.1998 (BStBl. II 1999, 95) ausdrücklich aus, dass dem Senatsurteil vom 26.06.1996 (BStBl. II 1996, 646) der verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke zu Grunde liegt, dass die zeitlich zutreffende Erfassung der endgültigen steuerlichen Entlastung dann Vorrang vor Praktikabilitätserwägungen hat, wenn eine Erstattung der Aufwendungen nicht zu einem Zeitraum übergreifenden Ausgleich führen würde, weil und soweit die Entlastung infolge einer Erstattung in einem späteren Veranlagungszeitraum mangels verrechenbarer gleichartiger Sonderausgaben nicht mehr kompensiert werden könnte.

  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 74/98

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Übernahmegewinn?

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03
    Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist für die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 05.11.1998 VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468 m. w. N.).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03
    Zum Abzug als Sonderausgaben kommen Aufwendungen aber nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige dadurch endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 43/89, BStBl. II 1991, 175 und BFH-Urteil vom 22.11.1974 VI R 138/72, BStBl. II 1975, 350).
  • BFH, 22.11.1974 - VI R 138/72

    Zurückzuerstattende Kirchensteuer mindert die als Sonderausgabe in Betracht

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2003 - 7 V 4873/03
    Zum Abzug als Sonderausgaben kommen Aufwendungen aber nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige dadurch endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 43/89, BStBl. II 1991, 175 und BFH-Urteil vom 22.11.1974 VI R 138/72, BStBl. II 1975, 350).
  • FG Düsseldorf, 04.02.2004 - 8 V 6917/03

    Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes

    Dieser Überlegung liege, so der BFH in BStBl. II 1999, 95, der "verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke" zu Grunde, dass die zeitlich zutreffende Erfassung der endgültigen steuerlichen Entlastung auf Grund gezahlter Sonderausgaben den Vorrang vor Praktikabilitätserwägungen habe, wenn eine Erstattung der Aufwendungen nicht mehr zu einem Ausgleich in einem späteren Zeitraum führen würde, weil die ursprüngliche Entlastung in dem späteren Veranlagungszeitraum mangels gleichartiger Sonderausgaben nicht mehr durch Verrechnung der Erstattung kompensiert werden könne (ebenso BFH in BFH/NV 2000, 1455; FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 11 V 3056/03 A(E); FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2003 13 K 1942/03 E, EFG 2004, 51; FG Münster, Beschluss vom 14.11.2003 7 V 4873/03 E - JURIS-Datenbank - Fischer in Kirchhof, EStG, 3. Auflage 2003, § 10 Rn. 4; Hutter in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 EStG Rn. 33).
  • FG Münster, 30.09.2005 - 4 K 4598/03

    Nachträglich erhobene Kirchensteuer als Sonderausgaben

    Der ESt-Bescheid des Zahlungsjahres kann in diesen Fällen grundsätzlich nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden (vgl. BFH, Urteil v. 07.07.2004, XI R 10/04, BStBl. II 2004, 1058; BFH, Urteil v. 08.09.2004, XI R 52/03, n.v.; BFH, Urteil v. 08.09.2004, XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321; BFH, Urteil v. 23.05.2005, XI R 68/03, n.v.; s.a. FG Münster, Beschluss v. 14.11.2003, 7 V 4873/03, EFG 2004, 250; FG Düsseldorf, Beschluss v. 04.02.2004, 8 V 6917/03, EFG 2004, 658).
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